Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der A&S Gastro GmbH & Co.KG
Stand November 2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen der Firma A&S Gastro GmbH & Co. KG, nachfolgend „A&S“ genannt, und ihren
Vertragspartnern (z.B. Lieferanten oder Kunden), nachfolgend „VP“ genannt. Die AGB
gelten nur, wenn der VP Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB
ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
AGB des VP werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der
VP im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir seinen AGB nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
(3) Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig
vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des VP gültigen bzw. in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen
müssten.
(4) Für an A&S erteilte Aufträge, die keine Kaufverträge sind, wird vereinbart, dass im
Nachrang zu diesen AGB bzw. soweit diese AGB nicht anwendbar sind, die gesetzlichen
Regelungen gelten.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des VP hinsichtlich des Vertrags (z. B.
Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift-
und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche
Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden) bleiben unberührt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem
VP Kataloge, technische Dokumentationen, sowie sonstige Produktbeschreibungen oder
Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang
mit der Auftragserteilung dem VP überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind zur ausschließlichen Verwendung durch
den VP bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem VP unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(2) Bei der Bestellung der Ware durch den VP handelt es sich um ein unverbindliches
Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichtsAnderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme des vom VP unterbreiteten Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z.
B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den VP erklärt
werden.
(4) Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte von angebotenen oder veräußerten
Geräten sind als annähernd zu betrachten. Mangels normierter Messverfahren sind alle
diesbezüglichen Angaben nicht verbindlich.
(5) Für Lieferungen, die auf Basis vom VP angelieferter Daten und Planungen ausgeführt
werden, übernimmt A&S keine Gewähr. Insbesondere steht A&S nicht für in diesen Daten
und Planungen begründete Fehler ein. A&S ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung
gestellten Daten und Planungen zu überprüfen. Werden vom VP Pläne zu spät oder in
nicht ausreichender Qualität zur Verfügung gestellt, können die Arbeiten von A&S nicht
oder zumindest nicht innerhalb zuvor getroffener Vereinbarungen erfolgen. Wenn und
soweit A&S Anpassungen oder Überarbeitungen an vom VP zur Verfügung gestellten
Plänen vornimmt bzw. vornehmen muss, ist diese Leistung gesondert zu vergüten.
(6) Genannte Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. A&S hat Überschreitungen nur
zu vertreten, wenn die aufgetretenen Verzögerungen vorsätzlich oder grob fahrlässig von
A&S herbeigeführt wurden. Im Übrigen haftet A&S hierfür nicht. Gleiches gilt auch für
Lieferverzögerungen, die während des Transports der Ware auftreten.
§ 3 Preise und Zahlungsvereinbarungen
(1) Der VP sichert mit Abschluss eines Vertrages zu, zu gewerblichen Zwecken zu handeln.
Demgemäß erfolgen alle Preisangaben netto, ausschließlich Umsatzsteuer.
(2) Die Kosten der Verpackung sowie des Transports werden gesondert ausgewiesen. Diese
trägt der Käufer. Ausnahmen bedürfen der Schriftform.
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sofort nach Vertragsschluss
fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. A&S ist
jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(6) Der VP kommt automatisch in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Für
den Verzugseintritt bedarf es keiner weitergehenden Mahnung. Während des Verzugs ist
der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2
BGB, derzeit in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zuverzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir
uns vor.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Rücknahme
(1) Erfüllungsort für die von A&S vertriebenen Waren ist der Sitz der Firma in Arnsberg. Dies
gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung. Auch im Falle der durch A&S organisierten oder
selbst durchgeführten Versendung wird der Erfüllungsort nicht verändert.
(2) Für den Fall, dass der VP die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben
möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall,
dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann A&S selbst über die Art des Versands
(Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen. Für den Fall, dass Waren
per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung ‘‘ frei Bordsteinkante‘‘, also bis zu der
der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante.
(3) Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, trägt der VP
die hierdurch entstehenden (Mehr-)Kosten.
(4) Mit der Übergabe der Ware an VP geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung auf den VP über. Im Rahmen eines Versendungs-kaufs geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der
Ware, sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur
oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme
der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
(5) Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der VP im Verzug der
Annahme ist.
(6) Für den Fall, dass sich der VP in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung aus
anderen, vom VP zu vertretenden Gründen verzögert, hat A&S gegen den VP0 einen
Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen
(z. B. Lagerkosten). Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene Entschädigung, Kündigung), sowie der Nachweis eines höheren Schadens
bleiben unberührt.
(7) Rücknahme von Waren im gewerblichen Handel schließt A&S grundsätzlich aus.
Rücknahmen von Liefergegenständen im Kulanzwege setzt Originalverpackung und
frachtfreie Anlieferung nach Zustimmung zur Rücknahme und Terminverständigung
voraus. Bei freiwilligen Rücknahmen kann A&S eine Bearbeitungsgebühr von 20% des
Rechnungsbetrages berechnen. Darüber hinausgehende Abschläge für Wert-
minderungen freiwillig zurückgenommener Waren behält sich A&S vor. Im Zuge der
Warenrücknahme entstandene Transportkosten sind vom VP zu tragen.
(8) Die Regelung des § 447 BGB gilt für den Versand durch A&S auch, wenn der Erfüllungsort
der Ort der Anlieferung ist und auch, wenn die Lieferung durch A&S erfolgt. Transport-
versicherungen werden von A&S nur auf Anweisung und auf Kosten des VP
abgeschlossen.
(9) Unter Bezugnahme auf die ElektroaltgeräteVO und das Elektro- und ElektronikgeräteG
(und diese eventuell ersetzenden Regelungen) weist A&S darauf hin, dass die von A&Sgelieferten Geräte ausschließlich für die gewerbliche Nutzung außerhalb privater
Haushalte bestimmt sind.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Von A&S gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlungen Eigentum von A&S.
(2) Der VP ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs zu
verkaufen.
(3) Sämtliche, aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der VP in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer)
im Voraus an die A&S ab, die die Abtretung annimmt. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
VP bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von A&S, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. A&S wird
jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist. Dies gilt, soweit die Forderungen nicht einem
gesetzlichen Abtretungsverbot unterliegen.
(4) Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt A&S als Hersteller und erwirbt
Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit
anderen Materialien, erwirbt A&S Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der Ware
zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware
von A&S mit einer Sache des VP, ist diese als Hauptsache anzusehen und das
Miteigentum an der Sache geht in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von
A&S zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache –
auf A&S über. Der VP gilt in diesen Fällen als unentgeltlicher Verwahrer.
(5) Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der VP hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B.
Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, A&S die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der VP für den, A&S
entstehenden Ausfall.
(6) Der VP ist zur sofortigen Herausgabe der im Vorbehaltseigentum von A&S stehenden
Gegenstände verpflichtet, wenn er gegenüber A&S in Zahlungsverzug gerät oder sich auf
sonstige Weise schuldhaft vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist der VP verpflichtet,
A&S auf Verlagen sofort alle Angaben zu machen, die zur Geltendmachung des
Eigentums von A&S erforderlich sind.
§ 6 Mängelansprüche des VP
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung, sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafterAnleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert
abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
(2) Ansprüche des VP wegen eines Mangels beim Verkauf gebrauchter Sachen sind
ausgeschlossen.
(3) Die Vertragspartner von A&S haben die Prüfungs- und Rügepflichten des § 377 Abs. 1
HGB einzuhalten. Zwischen A&S und deren Vertragspartnern gelten die Rechtsfolgen des
§ 377 Abs. 2 bis 4 HGB.
(4) Für Mängel, die der VP gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
nicht kennt, haften wir nicht.
(5) Eine schriftliche Mängelanzeige an A&S (auch per E-Mail an info@aundsgastro.de) hat
unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder
zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche
Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel
innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der VP seine
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder
nicht wahrnimmt, ist eine Haftung von A&S für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation
bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw.
Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig
wurde. Für diesen Fall stehen dem VP keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und
Ausbaukosten zu.
(6) Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht A&S als Verkäufer ein Wahlrecht
zu, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbracht wird. Für den Fall, dass die
von A&S gewählte Art der Nacherfüllung für den VP im Einzelfall unzumutbar ist, kann er
sie verweigern. Es bleibt A&S jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.
(7) Für die zu leistende Nacherfüllung hat der VP die notwendige Zeit und Gelegenheit
einzuräumen. Insbesondere hat der VP die Sache, für welche er einen Mangel geltend
gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass eine Nachlieferung
einer mangelfreien Sache durchgeführt wird, hat der VP die mangelhafte Sache nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem VP jedoch
nicht zu.
(8) Sofern sich A&S vertraglich nicht dazu verpflichtet hat, umfasst die Nacherfüllung weder
den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sachen, noch den
Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt
bleiben Ansprüche des VP auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
(9) Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind
(Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattetA&S nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sowie diesen AGB für den Fall, dass
ein Mangel vorliegt. A&S kann jedoch vom VP aufgrund eines unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen,
dass der VP wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(10) Zeigen sich während der Durchführung etwaiger Arbeiten weitere Mängel oder Defekte,
so ist A&S berechtigt, die zur Behebung des Mangels notwendigen Arbeiten auch ohne
vorherige Anzeige durchzuführen. Die durchzuführenden Arbeiten sind vom VP gesondert
nach üblichen Vergütungssätzen (80€ / Stunde netto, zzgl. Materialkosten) zu vergüten.
§ 7 Zusätzliche Rechte und Pflichten für Factoring-Kunden
(1) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser
Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige
Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem
Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag
abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann
nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst, wenn wir nicht widersprechen.
Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden
sind.
(2) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
(3) Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
(4) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
(5) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im
Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(6) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag
nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
(7) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR
Factoring GmbH, Platz der Republik 6, 60325 Frankfurt am Main, zu leisten, an die wir
unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung
abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH
übertragen.
(8) Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe
des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das
Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:
– Namen und Anschrift unserer Debitoren- Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag
und Fälligkeitsdatum)
– ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren
(Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der
Debitorenbuchhaltung
(9) Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und
Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung,
Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung
Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-
factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.
(9) Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es
sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(10) Für Warenlieferungen gilt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns
gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im
Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im
Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder
sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer
aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden
bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte)
entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns
vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht
gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder
vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig
Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
(11) Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde
für uns verwahren.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des VP sind ausgeschlossen, es sei denn,
die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das gilt nicht für
Forderungen, die sich aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergeben.§ 9 Verjährung
(1) Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln
resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für
den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit
Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des VP Anwendung, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen
würde. Schadensersatzansprüche des VP, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen,
sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) A&S als Verkäufer haftet, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
(2) Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet A&S, unabhängig aus welchem Rechtsgrund,
auf Schadensersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von
einfacher Fahrlässigkeit haftet A&S, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen
(z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
(a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
resultieren, sowie
(b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren.
Die Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
(3) Die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden A&S nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die
Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des VP nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Der VP kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für
den Fall, dass A&S als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, zurücktreten oder
kündigen.
(5) Stellt der VP A&S Konstruktionsdaten, Planungen oder sonstige Vorlagen zur Herstellung
bzw. Lieferung zur Verfügung, hat der VP dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass
diese frei von Rechten (insbesondere Urheberrechten) Dritter sind, bzw. die erforderliche
(Nutzungs-) Genehmigung für die Erfüllung des Auftrags durch A&S vorliegt. Das gilt auch
für den Fall der Nachlieferung, gleich aus welchem Grund. A&S ist nicht verpflichtet,diesbezüglich Nachforschungen anzustellen oder diese Voraus-setzungen zu überprüfen.
Sollte ein Dritter trotzdem wegen der Verletzung von Rechten Ansprüche gegenüber A&S
erheben und geltend machen, ist der VP zur Abwehr dieser Rechte gegebenenfalls durch
Beauftragung von Rechtsanwälten sowie zur Übernahme und Erstattung aller gegenüber
A&S geltend gemachter Forderungen verpflichtet; sollte A&S gerichtlich in Anspruch
genommen werden, hat der VP die für diesen Rechtsstreit anfallenden Kosten auch im
Wege des Vorschusses zu tragen und zu erstatten.
(6) Vom VP zur Verfügung gestellte Gegenstände oder Daten bleiben im Eigentum des VP.
A&S ist nicht verpflichtet, diese besonders zu verwahren. A&S haftet während der Dauer
des Besitzes nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere bei
Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten
Gegenstände und Daten.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen A&S als Verkäufer und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Handelt es sich bei dem VP um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen, ist unser Geschäftssitz in Arnsberg ausschließlicher, und auch internationaler
Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der VP Unternehmer im Sinne von § 14
BGB ist und auch, wenn der VP seinen Geschäftssitz außerhalb des Hoheitsgebiets der
Bundesrepublik Deutschland hat.